Claudia Kraft: Europa im Blick der polnischen Juristen. Rechtsordnung und juristische Profession in Polen im Spannungsfeld zwischen Nation und Europa 1918-1939. Frankfurt am Main: Vittorio Klostermann 2002. 370 S., € 68,00 (=Studien zur europäischen Rechtsgeschichte ; Bd. 156).
 

Rezensiert für Polhist von Ulrich Ernst, Europäisches Graduiertenkolleg "Systemtransformation und Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa", Krakau

Ausgangspunkt der als Dissertation am Fachbereich Geschichte und Kulturwissenschaften in Marburg bei Prof. Lemberg verfassten Arbeit war die Frage, "welche Hindernisse, aber auch Entwicklungspotentiale die innere staatliche Konsolidierung Polens sowie auch die Integration in ein schon bestehendes internationales System begleiteten".  Gezeigt werden sollte, dass auf Grund gleichartiger Rechtsordnungen insoweit vergleichbare Rahmenbedingungen wie in anderen Staaten Mittel- sowie Westeuropas herrschten und welche Bemühungen die Zweite Republik um internationale Einbindung unternahm. Damit wird der hergebrachten Auffassung von einer durch permanente Rückständigkeit geprägten Andersartigkeit der osteuropäischen Geschichte entgegentreten.
Die Einleitung unterzieht die deutsche "Ostrechtsforschung" einer kritischen Betrachtung (S. 20 ff.). Heute bestünde in der Disziplin Einigkeit, dass man nach dem Ende des marxistisch-lenistischen Systems nun wieder zu den rechtsvergleichenden Ansätzen der 20er Jahre zurückkehren müsse;  eine Auseinandersetzung mit der vielfachen personellen Kontinuität von der NS- in die Nachkriegszeit würde aber immer noch nicht ausreichend stattfinden. Zu Recht weist die Autorin darauf hin, dass die  lange Jahre verengte Sichtweise in Deutschland die polnische Rechtsentwicklung der Zwischenkriegszeit nicht ausreichend zur Kenntnis genommen sowie ihre mangelnde Eigenständigkeit kritisiert habe, statt die Beibehaltung und Weiterentwicklung westeuropäischer Lösungen als Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer gesamteuropäischen Rechtsentwicklung aufzufassen. Hinsichtlich deutschsprachiger Quellen musste insofern hauptsächlich auf Zeugnisse aus der Zwischenkriegszeit zurückgegriffen werden. In Polen hat dagegen in den 1990er Jahren eine Neubeschäftigung mit der Rechtsentwicklung der Zweiten Republik eingesetzt. So konnte sich die Autorin außer auf historisches Material u.a. auch auf die Arbeiten von Górnicki zur Tätigkeit der Kodifikationskommission und zum Einfluss der nationalsozialistischen deutschen Rechtsideologie auf die polnische Jurisprudenz stützen.

Die Arbeit ist in fünf Kapitel gegliedert; fast durchweg geht es um das Wechselspiel zwischen internationaler Einbindung und Betonung der nationalen Eigenständigkeit des polnischen Rechts und der Juristen.
Zuerst wird auf das Erbe der Teilungszeit eingegangen, die auch für die Rechtsentwicklung in Polen nicht als "verloren" angesehen werden kann. Zwar brach die eigenständige Rechtsentwicklung ab und eine eigenständige Rechtslehre auf Polnisch war nur an den galizischen Universitäten möglich. Auch kam es zu einer Rechtsspaltung, da jede Teilungsmacht ihr eigenes Recht einführte und in Kongresspolen der zu Zeiten des Herzogtums Warschau übernommene Code Napoléon zu großen Teilen weiter fort galt. Positiver Aspekt des Fehlens eines als "eigenes" empfundenen Rechts war jedoch die pragmatische Sicht der in der Teilungszeit ausgebildeten polnischen Juristen auf die geltenden Vorschriften. Man konnte deren Vor- und Nachteile beurteilen, ohne dadurch mit eigenen patriotischen Gefühlen in Konflikt zu kommen.

Die anschließenden Kapitel betreffen die Jahre 1918-1939. Die Überwindung der Rechtsspaltung galt als wichtiges, schnell zu verwirklichendes Ziel, um den Austausch zwischen den Landesteilen reibungslos zu gestalten und überhaupt gesellschaftliche Homogenität herzustellen. Zu diesem Zweck wurde eine Kodifikationskommission eingesetzt, der Angehörige aus Rechtswissenschaft und -praxis aus den verschieden Landesteilen angehörten. In den zwanziger Jahren öffnete sie sich der breiten Diskussion in der Fachwelt, um dann in den 30er Jahren einem schnelleren Fortgang der Arbeiten den Vorrang zu geben. Charakteristisch für die Einstellung ihrer ursprünglichen Mitglieder war die Offenheit gegenüber den als fortschrittlich empfundenen Regelungen im Recht der Teilungsmächte und den Willen zur Schaffung moderner, den internationalen Entwicklungsstand berücksichtigender Rechtsakte, ohne dass man versuchte, an Rechtstraditionen der Vor-Teilungszeit anzuknüpfen. Von Interesse sind hierzu die von der Autorin angestellten Vergleiche zu den Gesetzgebungsarbeiten in anderen nach dem Ersten Weltkrieg neu entstandenen Nachbarstaaten.

Auf die von der Kodifikationskommission entworfenen Gesetzestexte geht Kraft nur in wenigen Fällen, insbesondere hinsichtlich deren Entstehungsgeschichte und Aufnahme in der politisch-ideologischen Diskussion, aber kaum in Bezug auf deren rechtliche Inhalte ein. Die großen fertiggestellten Kodifikationen, das Obligationen- und das Handelsgesetzbuch, werden nur benannt. Dagegen stellt sie als beispielhaft für den pragmatischen Ansatz der Kommission dar, dass die ersten Gesetzentwürfe, die sie auf Initiative des Krakauer Wissenschaftlers Fryderyk Zoll erarbeitete, das Interlokale und das Internationale Privatrecht (ILR u. IPR) betrafen. Von den weiteren Aktivitäten wird noch auf diejenigen näher eingegangen, die mit dem Bestreben nach internationaler Rechtsvereinheitlichung verbunden waren. Zu diesem Zwecke wurde nach dem 1. Weltkrieg die Tradition internationaler Konferenzen in Den Haag fortgeführt. Die Vertreter des neuen polnischen Staates verhielten sich dort - in Ausführung der Leitlinien des Außenministeriums - in ambivalenter Weise: Zwar wollte man sich durch besondere Aktivität und den Beitritt zu den bereits bestehenden internationalen Übereinkommen als gleichwertiger Teilnehmer etablieren, gleichzeitig wurde aber besonderer Nachdruck auf die Bewahrung der neu erlangten Souveränität vor vermuteten Bedrohungen durch zu weit gehende Integration gelegt. Hervorgehoben wird die Rolle, die Micha³ Jan Rostworowski bei den Versuchen zu einer Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts spielte. Als weiteres Beispiel wird das Wechsel- und Scheckrecht näher behandelt.

Das folgende Kapitel zur "Rolle der juristischen Profession im polnischen Staat" widmet sich zunächst dem Professionsbegriff als Forschungsgegenstand und seiner Übertragbarkeit auf die polnischen Verhältnisse. Als Bestätigung recht pauschaler Thesen über eine Abkapselung der Juristen von den sozialen und politischen Umständen weist Kraft auf die Maxime der Kodifikatoren hin, sich nicht am womöglich eher den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechenden geltenden Recht zu orientieren. Weiterhin hebt sie den Unmut der Kommissionsmitglieder darüber hervor, wie die Entwürfe bei ihrer Behandlung im Parlament fachfremder Kritik und systemwidrigen Änderungen unterzogen wurden. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht dann aber der "Generationskonflikt in der juristischen Profession", unter Auswertung von Verbandszeitschriften, insbesondere von in der Ausbildung befindlichen Juristen sowie Vertretern der Anwaltschaft, während die Justizjuristen und die Praxis der Rechtsprechung außer Acht gelassen werden. Für die 30er Jahren wird eine Ausbreitung von nationalbezogenen Denkmustern insbesondere unter den bereits in der Zweiten Republik ausgebildeten Juristen konstatiert. In der Studentenschaft gewann das nationalistisch-katholische Gedankengut der Nationaldemokraten großen Einfluss, während im Applikantenverband die Parteigänger des regierenden Sanacja-Lagers vorherrschten. Bis zum Ausbruch des Krieges näherte sich deren ursprünglich auf einen starken Staat gerichtete Ideologie, die nicht an einen ethnisch und religiös einheitlichen Nationsbegriff gebunden war, den ebenfalls autoritären Vorstellungen der Nationaldemokraten an. So wurde zu einer "Deromanisierung" der Universitätsausbildung aufgerufen, also der Abschaffung der Lehre des Römischen Rechts und die Konzentrierung allein auf das polnische. Den Werken der Kodifikationskommission wurde angelastet, sie trügen einen zu stark kosmopolitischen Charakter. Eindrucksvolle Beispiele für die  Indienststellung nationalistischer Argumente zur Durchsetzung von Gruppeninteressen stellten die Forderungen nach Numerus-Clausus-Regelungen dar. Diese sollten sich insbesondere gegen jüdische Kollegen richten. Zudem versuchten im ehemaligen russischen und deutschen Teilungsgebiet Vertreter der Anwaltschaft, durch Zulassungsbeschränkungen die Zuwanderung von Kollegen aus dem ehemaligen Galizien einzudämmen, wo die Anwaltsdichte wesentlich höher war. Als Fallbeispiel für die zunehmend ideologische Auseinandersetzung dient - eingeleitet von allgemeinen Zitaten aus der neueren geschlechterkundlichen Befassung mit dem Recht - die Darstellung des Schicksals des Familienrechtsentwurfs von 1929. Auf Grund der erbitterten Kritik seitens des katholischen Lagers, die sich gegen die Eingriffsmöglichkeiten staatlicher Gerichte in Ehesachen und die bessere Stellung der Frau in der Ehe gegenüber dem konfessionellen Eherecht des ehemaligen russischen Teilungsgebietes wandte, kam es bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges nicht mehr zu einer Umsetzung.

Abschließend rücken im Kapitel "Rolle des Rechts bei der äußeren Integration" die wissenschaftlichen und Regierungskontakte im juristischen Bereich auf internationaler Ebene in den Mittelpunkt - ein Aspekt, der auch schon im Abschnitt über die Arbeiten der Kodifikationskommission für das Privatrecht angesprochen wurde. Dargestellt wird das breit gefächerte System internationaler Organisationen, die sich in jener Zeit mit dem Recht beschäftigten. Das polnische Auftreten auf internationaler Bühne wird jedoch fast nur aus der Sicht polnischer Beteiligter beleuchtet. Zunächst bestand seitens der politischen Führung Polens ein großes Interesse an diesen Formen der Integration, sofern dies die stark begrenzten finanziellen Mittel des Staates zuließen. Später wurde vermehrt darauf geachtet, ob durch die Teilnahme der polnischen Vertreter in den ein eng verstandener unmittelbarer, z.B. propagandistischer Nutzen zu erzielen war. In der regionalen Zusammenarbeit in Mittel- und Osteuropa bemühte man sich nicht ohne Erfolg, sich als ein führendes Land zu profilieren. In den 30er Jahren wurde als neue Priorität die bilaterale Zusammenarbeit mit bestimmten Staaten gesetzt. Intensiv entwickelte sich die Kooperation mit dem nationalsozialistischen Deutschland. Das große Interesse an diesen Kontakten erklärt Kraft damit, dass einerseits die junge Generation die nationalistischen bzw. autoritären Entwicklungen im westlichen Nachbarland als vorbildlich ansah, während sich andererseits bei vielen, auch liberaler geprägten Vertretern der älteren Juristengeneration traditionelle Sympathien für Deutschland, unabhängig von seiner Regierungsform, gehalten hatten. Für die besonders behandelte studentische Zusammenarbeit lässt sich eine vergleichbare Entwicklung nachzeichnen. Beispielhaft wird die internationalen Strafrechtsvereinheitlichung genauer behandelt. Vor dem Ersten Weltkrieg war die "Internationale Kriminalistische Vereinigung" (IKV) gegründet worden. Deren polnische Mitglieder hatten bereits damals erfolglos beantragt, eine eigene Landesgruppe bilden zu können (wie es den Kroaten als einziger damals "staatenloser" Nation erlaubt war). Nach dem Krieg wurde Polen Mitglied in der in Frankreich neu gegründeten Association Internationale de Droit Pénal. In deren Arbeiten erwarb sich Emil Stanis³aw Rapaport ein großes Ansehen, der sich für die internationale Vereinheitlichung der Geltungsbereiche der nationalen Strafrechtsordnungen sowie des Schutzes von übernationalen Rechtsgütern einsetzte. Die Bemühungen um eine Strafrechtsvereinheitlichung kamen in den dreißiger Jahren zum Erliegen. Die deutsche Regierung erklärte, sie halte Rechtsgüter im Sinne der Völkerbundssatzung wie den Weltfrieden und die internationale Ordnung nicht für schutzwürdig. Rapaport brachte das nicht dazu, sich gegen juristische Kontakte mit Deutschland auszusprechen, er selbst sprach von den 20er Jahren als einer Zeit der Vergleichung, den 30ern aber als Zeit der Unterscheidung. Teil der Bemühungen um Strafrechtsvereinheitlichung waren die Arbeiten zur Vorbereitung einer Konvention zur Pönalisierung des Terrorismus, die am Ende auch von polnischer Seite nicht weiter unterstützt wurden, weil damit die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes verbunden gewesen wäre. Ein Verfechter dieses Projekts war Rafa³ Lemkin, der sich um die Definition eines Straftatbestandes bemühte, dessen Schutzgut die Humanität sein sollte, und der die nationalsozialistische Strafrechtspolitik in Deutschland scharf kritisierte.

In ihrer Schlussbemerkung zeigt Kraft Parallelen zwischen der damaligen und der heutigen politisch-ideologischen Gesetzesdebatte in Polen. Dabei erweist ihre Arbeit, dass die Zeit der Zweiten Republik auch in der juristischen Diskussion eine faszinierende Epoche war, an welche freilich nicht unmittelbar angeknüpft werden kann. Als fundamentalen Unterschied sieht die Autorin heute einen Willen des Landes, durch den Beitritt zur EU Souveränität abzugeben, während es nach dem Ersten Weltkrieg "aus Furcht vor Souveränitätsverlust immer wieder die Verabschiedung internationaler Abkommen blockierte".

Alles in allem spricht die Arbeit ein weites Themenfeld an, das jeweils nur in Ausschnitten beleuchtet wird. Diese Auswahl aus der Materialfülle wird gerechtfertigt durch die Fragestellung. Kraft eröffnet dem deutschen Leser mit ihrem eingängig geschriebenen Buch  einen spannenden Zugang zur Rechtsgeschichte Polens und der seiner internationalen wissenschaftlichen Beziehungen. Das Werk vermag selbst einen Beitrag zur (Re-?)Integration Polens in der deutschen Wahrnehmung als europäischer Partner zu leisten, ihm ist daher Beachtung zu wünschen.
 

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